Legal advice for publishing on the web servers of the University of Cologne
For publishing on the web servers of the University of Cologne hold the same general legal restrictions as for website owners.
A detailed description is available under: Rechtsguide des DFN - III. Angebot von abrufbaren Inhalten.
On the 25th of May 2018, the EU General Data Protection Regulation (GDPR) and the Data Protection Law (DSG NRW) have come to force. You will find detailed information on the website of the Data Protection Officer of the University of Cologne.
Copyright law
Der Werksbegriff
Die häufigsten Rechtsverletzungen im Web sind die gegen das Urheberrecht. Das Urhebergesetz (UrhG) schützt geistige Schöpfungen, ohne dass sie explizit als Werk gekennzeichnet sind. Dabei ist der Werksbegriff ein weit gefasster:
"Jeder, der mit einer eigenen persönlich-geistigen Leistung ein Werk erschafft, genießt als dessen Urheber automatisch den Schutz des Urhebergesetzes (UrhG), ohne dass es einer Anmeldung, Eintragung oder ähnlichem bedürfte. Der Werkcharakter beginnt nach der Theorie der "kleinen Münze" dabei nicht erst beim Buch, bei der ganzen Oper oder beim Gemälde - auch eine kleine Grafik, eine Webseitengestaltung oder eben die Online-Straßenkarte können urheberrechtlich geschützte Werke sein, sofern ihnen eine gewisse geistige Leistung zugrunde liegt. Nicht geschützt ist dagegen die reine Idee, so lange sie noch nicht in Werkform - etwa durch Programmieren der Webseite - wahrnehmbar gemacht worden ist. Kein Werk in diesem Sinne ist etwa das ohne künstlerische Ambitionen geknipste Foto oder der Gesang einer Popdiva - dennoch gelten hierfür die dem Urheberrecht verwandten Leistungsschutzrechte, die weitestgehend genauso behandelt werden." (DFN)
Kopieren und Benutzen von Werken
Prinzipiell ist es somit untersagt, Seiten und Seiteninhalte wie Texte, Dokumente, Bilder herunter zu laden und auf dem eigenen PC oder Webserver zu speichern. Auch wenn, wie oben angeführt, das Werk nicht ausdrücklich als geschützt gekennzeichnet ist. Bedingt durch diese – mitunter unbewussten – Verstöße gegen das UrhG werden Webseitenbetreiber häufig abgemahnt, was zu erheblichen Kosten führt.
So wird auch die Universität zu Köln mehrfach jährlich unter anderem wegen unautorisierter lokaler Kopien von Stadtplanausschnitten abgemahnt. Dadurch entstehen pro Fall Kosten von über 10.000 €. Dies ließe sich vermeiden, wenn statt urheberrechtlich geschützter und kostenpflichtiger Pläne frei verfügbare wie die vom RRZK erstellten Pläne gewählt würden. (http://www.uni-koeln.de/uni/plan/service.html).
Ist die Nutzung externer Inhalte erwünscht, so sollte bei dem Urheber der gewünschten Inhalte angefragt werden, ob eine Nutzung des Werkes gestattet ist. Der Urheber entscheidet, was mit seinem Werk geschieht und räumt – kostenpflichtig oder kostenfrei – das Recht zur Nutzung seines Werkes ein.
Bei der Anpassung einer Anleitung oder Dokumentation an die Gegebenheiten der Universität zu Köln ist, sofern es sich um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines externen Werkes handelt, die Zustimmung zur Nutzung des Originalmaterials von Seiten des Urhebers notwendig. Tritt das ursprüngliche Werk hinter die Bearbeitung oder Umgestaltung in dem Maße zurück, dass es nicht mehr als das ursprüngliche Werk zu erkennen ist, so wird das Werk "frei benutzt" und obliegt nicht mehr der Nutzungsfreigabe des (Ur-)Urhebers.
Verwertungsgesellschaften, beispielsweise GEMA, VG Wort, koordinieren die Vergabe von Lizenzen und erteilen die Erlaubnis zur Nutzung von Werken. Die Organisation Creative Commons bietet zahlreiche Lizenzvertragsmodelle an, die Urhebern die Möglichkeit bieten, die Nutzung ihres Werkes in feinen Abstufungen zu erlauben und zu unterbinden.
Abmahnbeispiele hier: http://www.martinschlu.de/editorials/editorial24.htm
Freie Inhalte
Im Gegensatz zu geschützten Inhalten stehen freie Inhalte. Urheber, die ihr Werk als frei deklarieren, verzichten explizit auf das Urheberrecht oder räumen ihrem Werk weitgehende Nutzungsrechte ein, die die Weiterverbreitung (und Veränderung) des Werkes gestatten. Geregelt werden die Randbedingungen der Werksnutzung durch Lizenzen wie die General Public License (GPL).
Tiefergehende Informationen zum Werkbegriff und zum Urhebergesetz finden sich auf den Seiten des Deutschen Forschungsnetz Vereins (DFN): http://www.dfn.de/de/beratung/rechtimdfn/rgwb/rechtsguide/rg-kapitel3/#c11729.
Zitieren von Programmnamen
Nicht nur in Dokumentationen und Benutzungsanleitungen werden häufig die Namen von Programmen erwähnt, etwa Excel oder Acrobat Reader. Das Zitieren von Programmnamen bedarf einer speziellen Form. Falls solche Produkte in einem Text erwähnt werden, muss
- der vollständige Name des Produkt bei der ersten und markantesten Erwähnung genannt werden, oder so frühzeitig, wie es in diesem Rahmen möglich ist,
- in einer Fußnote der Hersteller (zum Beispiel Microsoft oder Adobe) als Inhaber der Marke genannt werden.
Benutzung von Screenshots in Dokumentationen
In Dokumentationen und Benutzungsanleitungen werden in der Regel so genannten Screenshots von Programmen integriert. Dieses ist zwar prinzipiell erlaubt, bedarf jedoch einer speziellen Form. Microsoft hat dafür exakte Regeln aufgestellt, die aber in gleicher Weise auch für die Produkte anderer Hersteller gelten:
- Sie dürfen zwar zum Aufnehmen der Screens von Microsoft-Produkten Ihre eigene Technologie verwenden und die Größe Ihren Bedürfnissen anpassen, aber Sie dürfen dabei nicht das Bild und/oder Titelleisten, Dropdownlisten, Dialogfelder oder Icons des Screens auf irgendeine Weise verändern. Screen Shots müssen genau so wiedergegeben werden, wie sie in einem Microsoft-Produkt erscheinen würden.
- Screen Shots aus Microsoft-Produkten dürfen nicht das auffälligste visuelle Element in diesen Materialien sein. Des Weiteren dürfen nicht mehr als 10 % Ihrer Inhalte aus Microsoft Screen Shots bestehen. Beispiele: Marketingmaterialien, Anzeigen, Bucheinbände, Produktverpackungen und andere Werbematerialien.
- In einer Fußnote muss Microsoft als Inhaber der Marke genannt werden.
- Der Urheberrechtsvermerk muss lauten: "Nachdruck der Screen Shots mit freundlicher Erlaubnis der Microsoft Corporation".
Darüberhinaus muss das Programm formgerecht zitiert werden (siehe oben).
Datenschutz bei Mitarbeiterdaten
Mitarbeiterkontaktinformationen
Personenbezogene Daten, die der Kontaktaufnahme dienen, zum Beispiel Name mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Tätigkeitsbereich, dürfen im Internet veröffentlicht werden, soweit dies für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Konkret: Je exponierter die Funktion des Mitarbeiters ist, desto mehr Kontaktinformationen können ohne Einwilligung veröffentlicht werden.
Mitarbeiterfotos
Mitarbeiterfotos dürfen, nach §22 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden. Paragraph 23 des KUG legt fest, dass Personen, die an Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen ohne deren Einwilligung abgebildet werden dürfen. Hierbei muss die Abbildung in jedem Fall eine Menschenmenge darstellen – es genügt nicht, wenn im Rahmen der jeweiligen Veranstaltung Einzelaufnahmen angefertigt wurden, da diese nicht unter diese Erlaubnis fallen. Die Ausnahme des § 23 KUG gilt ebenfalls nicht, wenn durch das Zurschaustellen ein berechtigtes Interesse eines Abgebildeten verletzt wird.
Der Begriff der "Versammlungen, Aufzüge und ähnlichen Vorgängen" ist hierbei weit zu verstehen. Er umfasst alle Ansammlungen von Menschen, die den kollektiven Willen haben, etwas gemeinsam zu tun. Wesentlich ist, dass sich die Ansammlung in der Öffentlichkeit abspielt und für diese wahrnehmbar ist. Ohne Bedenken zu verwenden ist demnach Bildmaterial beispielsweise von Sportveranstaltungen, Institutsfeiern, Alumnibällen, etc.
Solange nicht klar ist, dass es sich bei der betreffenden Feier um eine öffentliche, also an die Allgemeinheit gerichtete Veranstaltung handelt, ist zur Veröffentlichung die Einwilligung der Abgebildeten notwendig, auch wenn eine Menschenmenge abgebildet ist. Handelt es sich um eine öffentliche Veranstaltung, so wird die Einwilligung nur bei der Veröffentlichung von Einzelaufnahmen benötigt.
Um völlig rechtssicher bei der Veröffentlichung von Fotos zu agieren, ist es notwendig, die Veröffentlichung des Bildmaterials von den abgebildeten Personen freigeben zu lassen. Praktikabel ist dieser Weg freilich nicht. Jedoch davon auszugehen, dass ein Großteil der abgebildeten Personen nichts gegen eine Veröffentlichung der Bilder einzuwenden hat, kann zu Schadensersatzforderungen führen und schlimmstenfalls strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben (§ 33 KUG).
Impressumspflicht
Der Paragraph §5 des Telemediengesetzes (TMG) legt fest, dass jede (nicht-private) Webpräsenz dazu verpflichtet ist, Informationen über den Anbieter des Online-Auftrittes über einen leicht zugänglichen Menüpunkt "Impressum" oder "Kontakt" zur Verfügung zu stellen. Ohne Umwege oder Scrollen und möglichst nur durch einen Klick mit der Maus soll, laut DFN, das Impressum zu erreichen sein.
Institute der Universität zu Köln benötigen kein eigenes Impressum, sondern können auf allen Webseiten der Institutspräsenz auf das uniweite Impressum (http://www.uni-koeln.de/uni/impressum/ ) verweisen, wie es die Vorgaben für das Unidesign festlegen: Als Menüpunkt "Impressum" in der oberen horizontalen Navigationsleiste (vgl. dazu http://www.uni-koeln.de/uni/design/) .
Selbstverständlich ist es Instituten erlaubt, ein eigenes Impressum bereitzustellen. Ein eigenes Impressum muss nach §5 des TMG folgende Informationen bereitstellen:
- Name und Adresse des Webseitenbetreibers: im Falle des Instituts sind Informationen bereitzustellen, über die Kontakt zum Betreuer der Webpräsenz hergestellt werden kann. Bei juristischen Personen ist zusätzlich zu den Kontaktinformationen ein Vertretungsberechtigter anzugeben.
Institute und Lehrstühle, die Webseiten in ihrer eigenen Verantwortung erstellen, können zusätzlich Institutsleiter, bzw. Lehrstuhlinhaber nennen. - Bei Hochschulen muss zusätzlich der Rektor genannt werden, da er/sie der gesetzliche Vertreter der Hochschule ist.
- E-Mail-Adresse, über die Kontakte hergestellt werden können.
Für eine ausführliche Beschreibung der Impressumspflicht sei auf die entsprechenden Seiten des DFN verwiesen: http://www.dfn.de/de/beratung/rechtimdfn/rgwb/rechtsguide/rg-kapitel3/#c11733 .
Werbung auf Webseiten der Universität zu Köln
Die bloße Nennung eines Herstellernamens, einer Firma etc. im Kontext einer sachlichen Information im Zusammenhang mit Forschung und Lehre an der Universität ist zulässig. Möglichst herstellerneutrale Beschreibungen sollten hierbei verwendet werden, sofern nicht der Hersteller von hoher Relevanz für den Kontext des Beitrages ist.
Das gleiche gilt auch für Links auf Webseiten eines Herstellers, einer Firma etc., wenn dies im Sachzusammenhang erforderlich ist, also beispielsweise zur Information über die Lösung einer Problemstellung etc. Die Verwendung von Firmenlogos auf einer Webseite ist als Werbung anzusehen, insbesondere, wenn diese nicht in direktem Zusammenhang mit dem Inhalt der Seite stehen.
Bei Einbindung von Werbung ist darauf zu achten, dass eigene Inhalte strikt von der Werbung differenziert werden, um zu verdeutlichen, dass die Inhaber/Nutzer der werbetreibenden Website für den Inhalt der Werbung und der Dokumente, auf die verwiesen wird, nicht unmittelbar verantwortlich ist. Der DFN-Verein empfiehlt, Sponsorenlogos und Werbebanner eindeutig als "Anzeige" oder "gesponsert von" zu kennzeichnen, um Werbung explizit zu kennzeichnen. Mehr dazu auch unter Werbung an der Universität zu Köln.
Haftung für Hyperlinks
Der DFN-Verein empfiehlt (vergleiche Haftung für Hyperlinks) beim Setzen von Hyperlinks folgende Eckpunkte zu beachten:
- Kein bewusstes Setzen von Hyperlinks, sofern die Rechtswidrigkeit des Inhalts auf der verlinkten Seite augenscheinlich erkennbar ist.
- Der "gesunde Menschenverstand" als Maß der Dinge: Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des fremden Inhalts, so sollte vom Setzen des Hyperlinks abgesehen werden.
- Bislang nicht geklärt ist, in welchem Rahmen der Verlinkende zu einer regelmäßigen Prüfung auf Änderungen an den verlinkten Inhalten verpflichtet ist.
Haftung bei Rechtsverstößen
Der gerne als obligatorisch interpretierte Haftungsausschluss (Disclaimer) ist laut DFN in der Regel ohne rechtliche Bedeutung, schadet, laut DFN-Verein, jedoch auch nicht. Mehr dazu dort unter Hinweise zur rechtlichen Bedeutung von "Disclaimern" auf Homepages.
Die Frage nach der Haftung für eigene Inhalte ist klar zu beantworten: Zivilrechtlich haftet die Universität zu Köln für alle Rechtsverstöße auf ihren Web- und Institutsseiten, strafrechtlich ist der jeweilige Autor persönlich verantwortlich.
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